Freizeit Club Adventure e.V.

Unsere Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der 1988 in Frankfurt gegründete Verein trägt den Namen Freizeit Club Adventure; e. V.
Er hat seinen Sitz in 60385 Frankfurt, Bornheimer Landwehr 33.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen werden.
Das Vereinssymbol ist der Drache.

§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Kommunikation unter seinen Mitgliedern zu fördern.
Er organisiert gesellschaftliche, sportliche, sowie kulturelle Veranstaltungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennt.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Er ist verpflichtet dem Antragsteller auf Verlangen die Gründe einer Ablehnung mündlich anzugeben.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, über alle Veranstaltungen informiert zu werden, und an ihnen teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht.
Es besteht die Pflicht zur Beitragszahlung.
Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 5: Austritt und Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • freiwilligen Austritt
  • Ausschluß aus dem Verein
  • Tod

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte.
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bis zur Erfüllung bestehen.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Liegen wichtige Gründe vor, kann mit dem Vorstand ein Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer von
höchstens 18 Monaten vereinbart werden.

§ 6: Ausschluß eines Mitglieds

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten oder Nichterfüllung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
  2. wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung.
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins aufgrund seines Verhaltens

Das Mitglied hat das Recht zur vorherigen Anhörung.
Über einen Einspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7: Beiträge

Der Verein erhebt Jahresbeiträge, deren Höhe vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
Sie dienen der Deckung anfallender Organisationskosten.

§ 8: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9: Mitglieder Versammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte die Mitglieder schriftlich einladen muß.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Beschlußfassung über alle grundsätzlichen, den Verein betreffenden Angelegenheiten
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassierer
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassierer
  • Wahl des Vorstandes

Eine Mitgliederversammlung ist jederzeit einzuberufen, wenn:

  • es der Vorstand beschließt
  • 1/5 der Mitglieder es verlangt

Das Protokoll und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu unterzeichnen.

§ 10: Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  1. Kassierer
  2. Kassierer

und wird von der Mitgliederversammlung auf unbegrenzte Zeit gewählt.
Eine Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes wird erforderlich, wenn:

  • ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder ausscheidet
  • der Rücktritt von mindestens 3/4 der Mitglieder verlangt wird. Dies erfordert jedoch gleichzeitige Neuwahl

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und die laufenden Geschäfte des Vereins zu erledigen.

§ 11: Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
Vertretungsberechtigt sind:

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  1. Kassierer
  2. Kassierer

Jede der genannten Personen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 12: Abstimmung

Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit, wenn nicht geheime Wahl verlangt wird.
Bei Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 13: Haftungsausschluß

Der Verein haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, welche während oder durch seine Veranstaltungen entstehen.
Jedes Mitglied nimmt auf eigene Gefahr teil und haftet selbst für verursachte Schäden.

§ 14: Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Wenn die Hälfte aller Mitglieder die Auflösung beantragen, ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Auflösungsbeschluß erfordert die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung wird sein Vermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt,
nach Abzug der anfallenden Kosten zu gleichen Teilen an die Mitglieder zurückerstattet.

§ 15: Inkrafttreten dieser Satzung

Am 31.Oktober 1988 wurde die vorliegende Form der Satzung von den Unterzeichneten beschlossen.

Christian Albrecht, Schneidhainer Str. 27, 6000 Frankfurt 1

Hans Willy Becker. Bomheimer Landwehr 33, 6000 Frankfurt

Brigitte Butzon, Theresenstr. 6, 6240 Königstein/Ts.

Klaus Fischer, Offenbacher Str. 59, 6050 Offenbach

Ruth Happel, Schneidhainer Str. 27, 6000 Frankfurt 1

Holger Hunkel, Eppsteiner Str. 5, 6240 Königstein/Ts.

Christine Zelinsky, Obere Liebfrauenstr. 1, 6360 Friedberg

Wenzel Zelinsky, Obere Liebfrauenstr. 1, 6360 Friedberg


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